(1) Teillieferungen sind zulässig und verpflichten unseren Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung für unseren Kunden unzumutbar wäre.
(2) Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr unseres Kunden.
(3) Die Wahl des Versandwegs bleibt uns überlassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden nach Bestätigung des Auftrags der Frachtweg oder die Versandart geändert, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
(4) Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres Kunden.
(5) Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixgeschäfte im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB vereinbart. Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unserem Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung fristgerecht erhalten haben.
(6) Im Falle höherer Gewalt bzw. sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, auf die Technomix keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können verlängern sich – auch bestätigte – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird uns aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Trifft uns an der Lieferverzögerung ein Verschulden, so ist unser Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Lieferung zu setzen. Danach kann der Kunde, sofern er einen Schaden nachweisen kann, pro vollendeter Woche des Verzuges 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Wertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges verspätet geliefert wurde, mindestens jedoch 40 €. Die Begrenzung des Verzugsschadens gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zwingend haften. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(8) Nimmt unser Kunde einzelne vertragsgemäße Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.